Die Feuerschutzverordnung vom 23. Oktober 1995 regelt in Art. 14 bis Art. 17 das Kaminfegewesen, insbesondere die Reinigungs- und Kontrollpflicht sowie die Reinigungsfristen und die Entschädigung.
Die Kaminfeger kontrollieren und reinigen die Feuerungsanlagen in regelmässigen Zeitabständen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Zutritt zu gewähren. Sie sind verpflichtet, die Eigentümer und die Feuerschau über Mängel an Anlagen und Einrichtungen schriftlich zu informieren.

Die Zeitabstände der Kontrollen und der Reinigungen sind in den Weisungen über die Reinigungsfristen für Feuerungsanlagen festgehalten. Diese entsprechen der Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)
Tarife
Die Bemessung über die Entschädigung ist im Kaminfegetarif aufgeführt. Der genaue Wortlaut ist in der Gesetzessammlung A.Rh. 568a, 861.4 vom 19.09.1995 zu finden. Die Ansätze wurden am 1. Juli 2009 wie folgt in Kraft gesetzt.

Der Entschädigungsansatz (ohne MwSt) beträgt:
Meister / Fachmann
Zeitaufwand pro Stunde 73.30 Fr. / pro Minute 1.22 Fr.
Lehrling
Zeitaufwand pro Stunde 28.90 Fr. / pro Minute 0.48 Fr.
Die Entschädigung wird auf Grund der Vorgabezeiten und Verrechnungssätze ermittelt. Der Kaminfegebetrieb ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen
22.04.2013 | Schadenfälle
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